- Arbeitnehmer
- I. Begriff:1. A. ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (⇡ Arbeitsvertrag) unselbstständige, fremdbestimmte Dienstleistungen zu erbringen hat. Bedeutsam ist die Arbeitnehmereigenschaft u.a. dafür, ob Arbeitsrecht mit seinem spezifischen Kündigungsschutz anzuwenden ist.- 2. Abgrenzungsmerkmale: a) Durch die persönliche Abhängigkeit unterscheidet sich der A. von sonstigen aufgrund eines Dienstvertrages (§§ 611 ff. BGB) zur Erbringung von Diensten verpflichteten Personen (z.B. Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte); Dauer und Art der erbrachten Dienste ist nicht entscheidend.- b) Fremdbestimmte Arbeit (arbeitsorganisatorische Abhängigkeit): Indizien für abhängige und unselbstständige Arbeit sind die Übernahme fremdbestimmter Arbeitsleistung (vgl. § 84 I 2 HGB) und die Einbezogenheit in einen fremden Organisations- und Produktionsbereich. Kriterien sind persönliche und fachliche Weisungsgebundenheit und ausgeübte Arbeitskontrolle. Die Abgrenzung von selbstständiger Arbeit ist vielfach schwierig (⇡ Scheinselbstständigkeit).- c) Formale Abgrenzungsindizien wie die Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen sind für die Abgrenzung von untergeordneter Bedeutung.- 3. Keine A.: (1) Beamte und Richter; (2) Ehegatten und Kinder, soweit sie aufgrund familienrechtlicher Grundlage Arbeit leisten; (3) Vorstandsmitglieder juristischer Personen; (4) Gesellschafter, die für die Gesellschaft tätig werden; (5) Strafgefangene (Arbeitsleistung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses); (6) Ordensleute, deren Beschäftigung durch Gründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; bei Diakonissen strittig.- Vgl. auch ⇡ arbeitnehmerähnliche Personen.II. Arbeitnehmergruppen:(1) ⇡ Angestellte und ⇡ Arbeiter, (2) ⇡ leitende Angestellte, (3) ⇡ Auszubildende.- Nach beruflicher Gliederung: (1) ⇡ Gewerbliche Arbeitnehmer, (2) ⇡ kaufmännische Angestellte (⇡ Handlungsgehilfe), (3) Bergarbeiter und Angestellte des Bergbaus, (4) Schiffsbesatzungen, (5) A. des ⇡ öffentlichen Dienstes, (6) sonstige A.- Für diejenigen A., die keiner Sonderregelung unterliegen, gilt i.Allg. das Dienstvertragsrecht der §§ 611 ff. BGB.III. Pflichten:1. Arbeitspflicht: Der A. ist zur Leistung der „versprochenen Dienste“ verpflichtet (§ 611 I BGB). Inhalt und Umfang der Arbeitspflicht: ⇡ Direktionsrecht. Die Leistung der versprochenen Arbeit hat der A. persönlich zu erbringen (§ 613 BGB). Der A. kann dem Arbeitgeber keinen Ersatzmann aufdrängen.- Verletzung der Arbeitspflicht: ⇡ Vertragsbruch, ⇡ Arbeitsverhinderung, ⇡ Arbeitsversäumnis.- 2. Nebenpflichten: ⇡ Treuepflicht des Arbeitnehmers.IV. Lohnsteuerrecht:1. Merkmale für eine Arbeitnehmereigenschaft: Dienstverhältnis (§ 1 II LStDV), d.h. Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, Erhalt fester Bezüge, Anspruch auf Urlaub und sonstige Sozialleistungen, Erhalt der Bezüge im Krankheitsfall, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative. Der A. muss in den Betrieb eingegliedert sein, die Arbeitskraft und nicht einen speziellen Arbeitserfolg schulden. Für die abschließende Beurteilung ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen.- 2. Steuerpflicht des A. wird nach Lohnsteuerrecht durch Einbehaltung der Steuer vom ⇡ Arbeitslohn durch den Arbeitgeber erfüllt. Erfassung des Steuerpflichtigen durch die ⇡ Lohnsteuerkarte, die der A. selbst bei der für die ⇡ Personenstandsaufnahme zuständigen Gemeindebehörde zu beantragen hat, wenn sie ihm nicht von Amts wegen zugestellt wurde oder wenn er bei Antritt eines Dienstverhältnisses keine Lohnsteuerkarte besitzt.- 3. Besonderheit: Lohnsteuerlich gelten auch die Rechtsnachfolger eines A. selbst als A., wenn sie wegen des früheren Arbeitsverhältnisses Bezüge erhalten; d.h. die Witwe, die vom Betrieb ihres früheren Gatten Betriebsrente erhält, ist lohnsteuerlich ebenfalls A. (§ 1 I 2 LStD).V. Rechte an Erfindungen, Werken, Mustern und Halbleitern:Für ⇡ Erfindungen eines A. (⇡ Arbeitnehmererfindung) gilt das Arbeitnehmererfindungsgesetz, das eine detaillierte Regelung trifft. Im ⇡ Urheberrecht gilt der Grundsatz, dass ein A., zu dessen vertraglichen Pflichten die Schaffung von Werken gehört, zwar Urheber ist und bleibt, dass aber infolge der vertraglichen Pflicht zur Schaffung von Werken (z.B. urheberrechtsschutzfähige Computerprogramme) die ⇡ Nutzungsrechte an ihnen in dem durch den ⇡ Zweckübertragungsgrundsatz gebotenen und begrenzten Umfang ohne weitere Vergütungspflicht auf den Arbeitgeber übergehen (§§ 43, 69b UrhG; Gegensatz: Freizeitwerke). Dadurch werden nicht eingeschränkt: Das Recht auf ⇡ Urheberbezeichnung (§ 13 UrhG) und die Rückrufrechte (§§ 41, 42 UrhG; ⇡ Rückruf); dagegen wird das ⇡ Änderungsverbot (§ 39 UrhG) durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers überlagert. Bei im Rahmen von Arbeitsverhältnissen geschaffenen ⇡ Geschmacksmustern steht das Recht auf das Muster dem Arbeitgeber zu, falls vertraglich nichts anderes bestimmt ist (§ 7 II GeschmMG n.F.). Das Recht zur Anmeldung geht – wie im Urheberrecht das Recht zur Veröffentlichung – auf den Arbeitgeber über, Anmeldung durch den A. selbst ist Anmeldung durch einen Nichtberechtigten (⇡ Entnahme). Persönlichkeitsrechtliche Bindungen geringeren Umfangs als im Urheberrecht bleiben erhalten (⇡ Urheberpersönlichkeitsrecht), v.a. das ⇡ Änderungsverbot wird vom Weisungsrecht des Arbeitgebers überlagert.- Vgl. auch ⇡ Arbeitnehmererfindung. Literatursuche zu "Arbeitnehmer" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.